Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof Pleißa

der Evangelisch - Lutherischen Kirchgemeinde Pleißa

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Aßl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz l der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverord­nung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Limbach-Oberfrohna ÖT Pleißa beschlossen:

 

Friedhofsgebührenordnung

§ l Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie

für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung

werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder ver­längert hat,

3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungs­dauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungs­handlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Ge­bührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.'

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Si­cherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofs-Unterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von l Jahr im Voraus fest­gesetzt. Sie ist bis zum 31.08. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsver­fahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstre­ckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können irn Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

l. Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre): 180,OOEuro

I.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit

20 Jahre): 360,00 Euro

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1. für Sargbestattungen

2.1.1 Einzelstelle: 400,00 Euro

2.1.2 Doppelstelle: 800,00 Euro 2.2 für Urnenbeisetzungen

2.2.1 Einzelstelle: 400,00 Euro

2.2.2 Doppclstelle: 800,00 Euro

2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrab­stätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

nach 2.1.1: 20,00 Euro

nach 2.1.2: 40,00 Euro

nach 2.2.1: 20,00 Euro

nach 2.2.2: 40,00 Euro

II. Gebühren für die Bestattung

(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der

Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

l. l Sargbestattung (Verstorbene bis 6 Jahre): 300,00 Euro

1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 6 Jahre): 560,00 Euro

1.3 Urnenbeisetzung: 2)0,00 Euro 111. Umbettungen. Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. fV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten fiir die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 18,00 Euro pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle

1. Gebühr für die Benutzung des Friedhofshalle pro Benutzung: 100,00 Euro

2. Gebühr für die Benutzung der Kirche (bei kirchlichen Trauerfeiern) pro Benutzung: 110,00 Euro

VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Namensträ­ger, laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) sowie Nutzungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre und Bestattungsgebühr.

l. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) l .1 für Sargbestattung: 3.536,00 Euro 1.2 für Urnenbestattung: 2.346,00 Euro 2. Urnengemeinschattsanlage pro Beisetzung: 1.970,00 Euro

B. Verwaltungsgebühren

1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z.B. Einfassungen): 3LOO Euro

2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen: 31,00 Euro

3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden: 34,00 Euro

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebüh­rentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem nachfolgenden Amtsblatt „Stadtspiegel - Amtsblatt der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna".

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung

liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt Pleißa, Schulberg 2, 09212 Limbach-Oberfrohna.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten je­weils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 10.06.2002 mit allen Nachträgen außer Kraft.

Limbach-Oberfrohna. den 13. Mai 2016 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa gez. Herold, Vorsitzender gez. Riechert, Mitglied

AZ: R 56513 Pleißa Chemnitz, 31.05.2016

Bestätigt vom Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchen­amt Chemnitz gez. Meister, Oberkirchenrat

 

>Quelle: "Stadtspiegel" vom 21.07. 2016<

 

Nachtrag

zur Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa vom 13.05.2016

§1

§ 7 Teil A Abschnitt VI. Ziffer 1 der Friedhofsgebührenordnung erhält nachstehende Fassung:

1.         Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)
l .1.      für Sargbestattung                                    3.780,00€
1.2       für Urnenbestattung                                  3.304,00 €

§'2

Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung des Ev.-Luth. Regional-Kirchenamtes Chemnitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung in Kraft.

Limbach-Oberfrohna OT Pleißa, den .2,12.2016

Der Kirchenvorstand gez. Herold, Vorsitzender gez. Riechert, Mitglied

 

 

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Friedhofsordnung für den Friedhof

der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pleißa

vom 21.12.2004

 

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Pleißa erlässt folgende Friedhofsordnung:

 

Inhaltsübersicht

 

I. Allgemeines

 

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

§ 2 Benutzung des Friedhofes

§ 3 Schließung und Entwidmung

§ 4 Beratung

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof

§ 7 Gebühren

 

II. Bestattungen und Feiern

 

A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen

§ 9 Anmeldung der Bestattung

§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer

§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 13 Musikalische Darbietungen

 

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14 Ruhefristen

§ 15 Grabgewölbe

§ 16 Ausheben von Gräbern

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 18 Umbettungen

§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

 

III. Grabstätten

 

A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen

§ 20 Vergabebestimmungen

§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten

§ 21 Vernachlässigung der Grabstätte

§ 22 Grabpflegevereinbarungen

§ 23 Grabmale

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 27 Entfernen von Grabmalen

 

B. Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

 

C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

§ 31 Alte Rechte

 

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 32 Grundsätze für die Gestaltung der Grabmäler

§ 33 aufgehoben

§ 34 aufgehoben

§ 35 Grabmalgrößenfestlegung

§ 36 Material, Form und Bearbeitung

§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol

§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

§ 39 Grabstättengestaltung

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 40 Zuwiderhandlungen

§ 41 Haftung

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung

§ 43 In-Kraft-Treten

 

Vorwort

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesell-schaft erhalten bleibt. Der Friedhof im Ortsteil Pleißa trägt keinen Monopolcharakter, da der Friedhof der Stadt Limbach Oberfrohna in unmittelbarer Nähe gelegen ist. Die nun folgende Friedhofsordnung orientiert sich an der bisherigen Friedhofsordnung und all dem, was sich bewährt hat und der Erhaltung der landschaftspflegerischen Konzeption dient. Sie basiert auf der neuen Musterfriedhofsordnung der Ev.-luth. Landeskirche Sachsens.

 

I. Allgemeines

§ 1

Leitung und Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Friedhof in Pleißa steht im Eigentum des Kirchenlehns Pleißa. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Pleißa. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.

(3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt Chemnitz.

(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2

Benutzung des Friedhofes

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Limbach Oberfrohna Ortsteil Pleißa hatten

oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(5) Folgender Friedhofsteil ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen geschlossen: ehemaliger Friedhof (Kirchhof), d.h. dass durch die Mauer eingefasste Gelände um die Kirche zu Pleißa.

§ 4

Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr,

b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. *

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,

h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,

j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,

k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,

l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel durch Nutzungsberechtigte und Friedhofsbesucher anzuwenden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

* Hinweis: Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen zum Friedhof durch Aushang bekannt zu machen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.

(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.

(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

(12) Die Tätigkeit Gewebetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung, bzw. bedürfen der Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

§ 7

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

 

II. Bestattungen und Feiern

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8

Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.

(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines

(Dimissoriale) bleiben unberührt.

(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

(4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.

(5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 10 bis 15 Uhr statt. Ausnahmen bedürfen der Beantragung beim Friedhofsträger.

§ 9

Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnis-scheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.

(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10

Leichenhalle/Leichenkammer

(1) Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(3) Die Grunddekoration der Leichenkammer besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

(4) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 11

Feierhalle/Friedhofskapelle

(1) Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.

(2) Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren.  Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.

(3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle/Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken

dagegenstehen.

(4) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 12

Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13

Musikalische Darbietungen

(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

 

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14

Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 13. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre.

§ 15

Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.

(2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.

(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grab-hügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 17

Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.

(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers und des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.

(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal / Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbe-stimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19

Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungs- material nicht zulässig.

 

 

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Vergabebestimmungen 

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.

(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.

(3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung

mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, ggf.

b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung

mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,

c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung

mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung

mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen der Grabgestaltung.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand (einschließlich dem entfernen von Wurzelwerk von Bäumen und Sträuchern) zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.

(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21

Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.

(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.

(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die   Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.

(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(7) Nicht gestattet sind:

a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,

b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungs- mitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,

c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),

d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie

e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.

§ 21 a

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist

nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22

Grabpflegevereinbarungen

Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.

§ 23

Grabmale

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.

(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab.

Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.

(3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer als 2:1 sein.

(4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen.

Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.

(5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm.

Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.

(6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

§ 24

Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins

sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

(4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks

zu fundamentieren und zu versetzen.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.

(8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.

(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(10) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 25

Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungs-berechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungs-maßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.

(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

§ 26

Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten

bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

§ 27

Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

 

B. Reihengrabstätten

§ 28

Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

a) Leichenbestattung

Größe der Grabstätte: Länge 2,60 m, Breite 1,30 m

Größe des Grabhügels: Länge 1,70 m, Breite 0,70 m, Höhe: 0,15 m.

b) Aschenbestattung

Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.

(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

 

C. Wahlgrabstätten

§ 29

Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.

(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,60 m lang und 1,30 m breit,

für Aschenbestattung 1,00 m lang und 1,00 m breit.

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

Bei Wahlgrabstellen in geschlossenen Grabfeldern sind die Abmessungen je Grab 3,00 m lang und 1,30m breit. Diese Maße enthalten die anteiligen Flächen der Zwischenräume. Sie können bei Stellen besonderer Lage überschritten werden.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet

der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.

(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.

(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.

(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.

(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.

(10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die

gesamte Grabstätte möglich.

§ 30

Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird

jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.

(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes

auf eine andere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.

(6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

 

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 32

Grundstätze für die Gestaltung der Grabmale

(1) Das Grabmal erhält Wert und Wirkung

- durch Güte und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes

- durch klare und einfache Form,

- durch guten Inhalt und gute Fassung der Inschrift,

- durch gute Gestaltung und Anordnung der Schrift,

- durch ein nach Aussage und Gestaltung gutes Sinnbild.

(2) Für die Gestaltung aller Grabmäler sind neben den Bestimmungen der Friedhofsordnung ergänzend die landeskirchlichen Richtlinien für die Gestaltung kirchlicher Friedhöfe maßgebend.

(3) Die Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene als auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.*

§ 33

aufgehoben

§ 34

aufgehoben

§ 35

Grabmalgrößenfestlegung

(1) Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten mit Ausnahme der Mindeststärke auch für Holz und Metall. Kernmaßtabelle (Angaben in m) max. Mindest-Breite Höhe Stärke

1. Steingrabmal für Reihengrab oder einstelliges Wahlgrab für Aschebestattung (stehend)

 Max. Breite 0,35m max. Höhe 0,70m   Mindeststärke 0,12m

2. Steingrabmal für Mehrstehlliege Wahlgräber für Aschebestattung (stehend)

 Max. Breite 0,60-0,70m, max. Höhe 0,70-0,75m Mindeststärke 0,12m

3. Steingrabmal für Reihengrab und einstelliges Wahlgrab für Leichenbestattung (stehend)

 Max. Breite 0,50m max. Höhe 0,90m   Mindeststärke 0,14m  

4. Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber für Leichenbestattung (stehend)

 Max. Breite 090-1,20m max. Höhe 0,90-1,20m

 Mindeststärke 0,14m, >1,20 m Höhe: Mindesstärke 0,16m

(2) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales muss gleich oder größer 2 : 1 sein. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein, die Mindeststeinstärke muss ebenfalls 12 cm betragen. Die Stärke von Holz muss mindestens 6 cm betragen.

(3) Für jede Grabstätte ist nur ein stehendes Grabmal zulässig und max. ein liegendes Grabmahl zusätzlich.

§ 36

Material, Form und Bearbeitung

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Form und Gestaltung des Grabmales müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.

(3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

(4) Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstele) und Grabmale aus Stein sind ohne Sockel aufzustellen.

(5) Grabmale sollten allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

(6) Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind nicht erwünscht. Politur sollte nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmales angemessene Fläche einnehmen, verwendet werden.

(7) Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.

(8) Sind die Grabmale von der Rückseite her sichtbar, sollte auch diese gestaltet sein.

(9) Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.

(10) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravouren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc.

§ 37

Schrift, Inschrift und Symbol

(1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Über-windung Bezug nehmen. Nach Möglichkeit ist bei Nennung des vollen Namens die Reihenfolge Vorname, Familienname erwünscht.

(2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60-Grad bei keilförmig vertiefter oder mindestens 4 mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene Schriften sowie Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien. Nicht aus dem gleichen Material des Grabmales serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.

(3) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und  Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.

§ 38

Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

(1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabfläche stehen zwecks Umpflanzung. Dabei sollte eine Orientierung an den Nachbargräbern erfolgen.

(2) Die Aufstellung des Grabmales auf Gräbern für Leichenbestattung hat am „Kopfende“ zu erfolgen.

§ 39

Grabstättengestaltung

(1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen. Gehölze, die die Höhe von 1,50m überschreiten sind verboten und müssen entfernt werden.

(2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofes und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmales und der Bezug auf den Verstorbenen.

(3) Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise.

(4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.

(5) Die Ablage von Schnittblumen soll nach Möglichkeit in Steckvasen erfolgen.

(6) Die Abschlusskanten der Grabstätten gegen den Weg werden – soweit funktionell erforderlich – von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodennah gesetzt.

 (7) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:

a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,

b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnlichen Materialien.

(8) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.

IV. Schlussbestimmungen

§ 40

Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs.2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7 und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.

(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 2, 35 und 36 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.

(3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 37 wird nach § 21 a verfahren.

§ 41

Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch

höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten.

§ 42

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden

kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Limbach Oberfrohna.

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/ der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Büro der Kirchgemeinde.

4) Außerdem werden die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Änderungen zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel auf dem Friedhof und vor dem Pfarrhaus, sowie durch Abkündigung bekannt gemacht.

§ 43

In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Chemnitz am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pleißa vom 30. Juni 1974 außer Kraft.

 

Pleißa, am 21.12.2004.

 

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Pleißa

– Der Kirchenvorstand –

Müller Vorsitzender  Hübsch Mitglied

 

 

Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamtes Chemnitz

AZ II.32.2.3.2

Bestätigt  Chemnitz, 29.03.2005

- Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Chemnitz

i.V. Arnold  Kirchenamtsrat

 

Nachtrag

zur Friedhofsgebührenordnung der

 Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa vom 10.06.2002

 

§1

§ 5 Absatz VII der Friedhofsgebührenordnung wird nachfolgend ergänzt:

3. Pflegevereinfachtes Reihengrab für Sargbestattung (Erstgestaltung, Grabmal, Pflege, Nutzungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre)                                     2563,43 Euro

4. Pflegevereinfachtes Reihengrab für Urnenbeisetzung (Erstgestaltung, Grabmal, Pflege, Nutzungsgebühr, Fried-hofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre)                              2522,40 Euro

§2

Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung des Ev. Euth. Bezirkskirchenamtes Chemnitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung ge­mäß § 7 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung in Kraft.

 

Pleißa, den 26.09.2006                                       Bestätigt

Der Kirchenvorstand                                           Chemnitz, den 04.10.2006

gez. Müller, Vorsitzender                                  Ev.-Euth. Bezirkskirchenamt Chemnitz

gez. Sonntag, Mitglied                                       gez. Richter, Kirchenamtsrat

 

Nachtrag

zur Friedhofsordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa vom 21.12.2004 .

 

§1

§ 28 der Friedhofsordnung wird um folgenden Absatz 8 ergänzt: Die pflegevereinfachten Reihengräber sind für Verstorbene vorge­sehen, die keine Angehörigen haben oder deren Angehörige keine individuelle Grabpflege bis zum Ablauf der Ruhefrist leisten können. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht. Die pflegevereinfachten Reihengräber werden vom Friedhofsträger gestaltet und für die Dauer der Ruhefrist gepflegt. Eine individuelle Grabpflege ist nicht möglich. Schnittblumen dürfen nur in die vor­handene Steckvase (bzw. Steckrohr) gestellt werden. Die Grabstätten unterliegen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 35-39 Friedhofsordnung). Die Gestaltung des Grabmals obliegt dem Friedhofsträger, der es auch in Auftrag gibt. Die Gebühren werden im Voraus für die gesamte Dauer der Ruhefrist nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.

§2

Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung des E v.- Luth. Regional-kirchenamtes Chemnitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 42 Absatz 2 der Friedhofsordnung in Kraft.

 

Limbach-Oberfrohna OT Pleißa, den 23.09.2008

Der Kirchenvorstand

 

AZ: R 56512 Pleißa

Chemnitz, den 30.09.2008

Bestätigt

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Regionalkirchenamt Chemnitz

gez. Meister, Oberkirchenrat

 

Änderung vom 21. 03. 2014

 

der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa

Ab sofort gibt es auch Urnengemeinschaftsgräber auf dem Friedhof Pleißa.

Die bisherige Friedhofsgebührenordnung, die weiterhin gültig

bleibt, wird um folgenden Nachtrag ergänzt, der am 21. März 2014

vom Regionalkirchenamt Chemnitz bestätigt wurde:

Nachtrag

§1

§ 5 Absatz VII der Friedhofsgebührenordnung wird nachfolgend

ergänzt:

5. Urnengemeinschaftsgrab (Erstnutzung, Grabmal, laufende Pflege

für 20 Jahre, Nutzungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20

Jahre, Beisetzungsgebühr) 1950,00 Euro

§2

Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Chemnitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung in Kraft. Die bisherige Friedhofsordnung, die weiterhin gültig bleibt, wird um folgenden Nachtrag ergänzt, der am 21. März 2014 vom Regi­onalkirchenamt Chemnitz bestätigt wurde:

Nachtrag

§1

§ 28 der Friedhofsordnung wird um folgenden Absatz 9 ergänzt: Für Urnengemeinschaftsgräber gilt Absatz 8 analog.

§2

Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Chemnitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung gemäß §42 Absatz 2 der Friedhofsordnung in Kraft.

 

(Siegel)  Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa gez. Müller (Vorsitzender) gez. Hübsch (Mitglied)

Kirchenaufsichtlich bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt AZ: R 56513 Pleißa

Chemnitz, den 21.03.2014

Bestätigt

(Siegel) Ev. Luth. Landeskirche Sachsens, Regionalkirchenamt

Chemnitz

gez. Meister

(Oberkirchenrat)

 

Nachtrag

zur Friedhofsgebührenordnung: §7 Teil A Abschnitt VI. Ziffer 1

( 01.08.2020 )

 

1.    Gemeinschaftseinzelgräber ( einheitlich gestaltete Reihengräber )

       1.1 für Sargbestattung              4.129,68€

       1.2 für Urnenbestattung           3.551,06€

 

 

 

 

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